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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 175/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 48 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 567 |
Aktenzeichen: 8 Ta 175/04
Verkündet am: 23.08.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 - 10 Ta 1666/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 48 Abs. 2 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 20.07.2004 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die von der Klägerin am 21.06.2004 eingereichte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eine ihr gegenüber von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 16.06.2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält und von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller streitige Tatsachen gegebenenfalls auch beweisen könne (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.05.1998 - 10 Ta 75/98 - m. w. N. auf Schwab, Arbeitsrechtslexion, Prozesskostenhilfe Seite 3).
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihre am 16.06.2004 unterzeichnete Erklärung - "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." - rechtswirksam einen Klageverzicht erklärt hat.
Ein solcher wird unter dem vom Arbeitsgericht dargestellten Voraussetzungen von der Rechtssprechung und Literatur für zulässig gehalten (vgl. u. a. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1992, LAGE § 4 KSchG Nr. 22 und APS/Ascheid, Großkommentar zum Kündigungsrecht § 4 KSchG Rz 27).
Angriffe auf die formelle Seite der Verzichtserklärung sind durch die Beschwerde nicht erfolgt. Soweit diese weitergehend damit argumentiert, die Klägerin sei zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn sich im Rahmen einer Beweisaufnahme herausstellen sollte, dass sie - die Klägerin - über den Inhalt eine Videoaufzeichnung, bei der sie ihrem Sohn beim Einstecken von unbezahlten Zigaretten zugesehen habe, vermag dem die Beschwerdekammer nicht zu folgen. Die Klägerin hat nämlich keinen Sachvortrag geliefert, der den Auswertungsbericht des Videos (Blatt 19-21 d. A.) so entgegensteht, dass zu einer Beweisaufnahme hätte geschritten werden dürfen.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im wesentlichen in der Darstellung einer Rechtsfolge eines erst durch unzulässige Ausforschung ihrer Ansicht nach zu gewinnenden Beweisergebnisses.
Nach alle dem war die Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert orientiert sich an den Gebühren, die bei positiver Entscheidung aus der Staatskasse zu erstatten wären.
Für die Zulassung einer weiteren Beschwerde sieht das Gericht keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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